(1) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch eine
Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der
Herausgabe des empfangenen Gegenstands nicht ausgeschlossen. Hat der Kunde
die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu
vertreten, so hat er der anderen Vertragspartei die Wertminderung oder den
Wert zu ersetzen.
(2) Ist der Kunde nicht nach § 2 belehrt worden und hat er auch nicht
anderweitig Kenntnis von seinem Recht zum Widerruf erlangt, so hat er eine
Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit nur dann
zu vertreten, wenn er diejenige Sorgfalt nicht beachtet hat, die er in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(3) Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie
für sonstige Leistungen bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist
deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene
Wertminderung bleibt außer Betracht.
(4) Der Kunde kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Anwendung
Ersatz von der anderen Vertragspartei verlangen.
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